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1. Der Beherbergungsvertrag vom DeHoGa (Deutscher Hotel
und Gaststättenverband)
Der Vertrag kommt durch zwei übereinstimmende - mündliche
oder schriftliche - Willenserklärungen, durch Angebot
und Annahme zustande. Dabei ist die Erklärung, ein Zimmer
reservieren zu wollen, nicht etwa als Aufforderung an den
Hotelier zu verstehen, von sich aus ein Angebot abzugeben.
Vielmehr ist die Erklärung ihrerseits bereits ein Angebot
auf Abschluß eines Beherbergungsvertrages. Sobald die
Zimmerreservierung vom Beherbergungsbetrieb angenommen ist,
liegt ein verbindlicher Beherbergungsvertrag vor. Dies gilt
selbst für den Fall, daß die Parteien noch nicht
sofort über alle wesentlichen Vertragsbestandteile eine
Vereinbarung getroffen haben. Denn die vertragliche Einigung
scheitert nicht daran, daß die Parteien bei erkennbarem
Willen zur vertraglichen Bindung einzelne Vertragspunkte später
bestimmen oder die Bestimmung dem Vertragspartner überlassen.
Danach hat der Gastgeber die vereinbarte Ferienwohnung während
der Mietzeit zur Verfügung zu stellen. Der Gast hingegen
ist zur Entrichtung des vereinbarten Zimmerpreises verpflichtet.
Der Beherbergungsvertrag ist nicht anders zu behandeln als
jeder andere Vertrag nach dem bürgerlichen Recht. . Völlig
unabhängig von Zeitpunkt oder Gründen der Abbestellung
besteht kein Recht auf Stornierung" einer Buchung.Die
vom Gast trotz Nichtinanspruchnahme zu entrichtende Zahlung
wird oftmals unter der Bezeichnung Stornogebühr"
geführt. Ist durch Vertrag oder Allgemeine Geschäftsbedingungen
nichts anderes bestimmt, so handelt es sich bei der Stornogebühr"
nicht um eine Sanktion für die Abbestellung eines Hotelzimmers.
Die Stornogebühr" beziffert vielmehr die vertraglich
geschuldete Gegenleistung (Zimmerpreis) abzüglich der
ersparten hoteleigenen Aufwendungen. Nicht angefallene Betriebskosten
- etwa für Bewirtung oder Zurverfügungstellung von
Bettwäsche - Die Höhe dieser anzurechnenden Einsparungen
richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls.
Die Einsparungen betragen gemäß der Internationalen
Hotelordnung: bei Übernachtung mit Frühstück
20%, bei Übernachtung mit Halbpension 30% , bei Übernachtung
mit Vollpension 40%, bei Ferienwohnungen 10% des Übernachtungspreises.
Im übrigen muß sich der Vermieter die Vorteile
anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Vermietung
des Zimmers erlangt.
Weitere Informationen: Deutscher Hotel- und Gaststätten-Verband
(DEHOGA) auf www.dehoga.org
2. Reiserücktrittskosten-Versicherung Leistungsbeschreibung:
Reiserücktritt-Topschutz DeutschlandReiserücktrittskosten-Versicherung
(VB-ERV 2002, Teil A, §§ 1 - 5)Ersatz der Stornokosten (§§
1 und 2)Ersatz der vertraglichen Stornokosten bei Rücktritt vor
Reiseantritt bzw. Seminarbeginn und Ersatz der Mehrkosten der verspäteten
Hinreise jeweils aus versicherten GründenErstattung der Mehrkosten
(§ 3)bei Reiseabbruch oder verspäteter Rückreise aus
versicherten Gründeneines verlängerten Aufenthalts und der
Rückreise bei Elementarereignissen, wie z. B. Überschwemmungen,
Lawinen, Erdbeben, bis insgesamt EUR 5.000,- Erstattung des anteiligen
Reisepreises (§ 4)Muss eine Reise aus versichertem Grund abgebrochen
werden, werden die Kosten für die noch nicht in Anspruch genommenen
Reiseleistungen anteilig erstattet.
Selbstbehalt: Es fällt ein Selbstbehalt gemäß VB-ERV
2002, Teil A, § 5 an. 20 % mind. 25,-- EUR.
Wichtige Informationen zur Reiserücktrittskosten-Versicherung:
Abschlussfrist: Die Reiserücktrittskosten-Versicherung kann als
Einzelversicherung oder im Paket nur bei Buchung der Reise, muss jedoch
spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Buchungsbestätigung
abgeschlossen werden. Bei Buchung innerhalb von 14 Tagen vor Reisebeginn
ist der Versicherungsabschluss nur am Buchungstag, spätestens am
folgenden Werktag, möglich.
Bausteinbuchungen: Bei Bausteinbuchungen gilt die versicherte Reise
in ihrer Gesamtheit mit Antritt des ersten Bausteins als angetreten.
Stornokosten gemäß Teil A, § 1 (Rücktritt vor Reiseantritt
bzw. Beginn der Seminarveranstaltung / Stornierung) werden nach Antritt
der Reise - auch für noch nicht angetretene Bausteine - nicht erstattet.
Die Absicherung der Reise / des Reisepreises für die Zeit nach
dem Antritt der Reise erfolgt gemäß Teil A, § 4 (Nicht
in Anspruch genommene Reiseleistungen / Ersatzreise-Versicherung).
Bitte beachten: Der Reiserücktritt-Topschutz ist pro Person bzw.
pro Mietobjekt (z. B. bei Anmietung einer Ferienwohnung) abzuschließen.
Die Prämie richtet sich nach dem vollen Reisepreis pro Person bzw.
dem ietpreis pro Objekt (ggf. aufrunden). An- und Rückreisekosten
sind bei der Berechnung mit einzubeziehen, falls diese mitversichert
werden sollen.
Risikopersonen: Der Versicherungsfall kann ausgelöst werden durch:
die versicherte Person
Angehörige (z. B. Verwandte, Lebensgefährten) der versicherten
Person
Personen, die nicht mitreisende minderjährige oder pflegebedürftige
Angehörige betreuen mitreisende (auch nicht verwandte bzw. angehörige)
Personen, die gemeinsam mit der versicherten Person eine Reise gebucht
und versichert haben. Für diesen Personenkreis besteht jedoch nur
gegenseitiger Versicherungsschutz bei gemeinsamer Buchung und Versicherung
von höchstens vier Personen.
Versicherte Gründe sind z. B.:Schwerer Unfall, unerwartete schwere
Erkrankung und Tod Impfunverträglichkeit Schwangerschaft, wenn
das Risiko einer Reise zu hoch ist Schaden am Eigentum der versicherten
Person oder einer Risikoperson infolge von Feuer, Elementarereignissen
oder bei strafbaren Handlungen eines Dritten Betriebsbedingte Arbeitslosigkeit
und Wiedereinstellung nach Arbeitslosigkeit. Unerwartete Einberufung
zum Grundwehrdienst, zu einer Wehrübung oder zum Zivildienst. Unerwartete
Wiederholung nicht bestandener PrüfungenSchwerer Unfall, unerwartete
schwere Erkrankung oder Impfunverträglichkeit eines zur Reise angemeldeten
Hundes der versicherten Person.
Nähere Informationen erhalten Sie auf der Homepage:
www.die-europaeische.de
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